[BEL09] 3. Workshop E-Learning 2.0: Urheberrecht im Web 2.0

Nach der Teilnahme am Thementisch „Offene Bildungsinitiativen“ setzten Marcel und ich uns noch in den 3. Workshop e-Learning 2.0 – Web 2.0 and Social Software in Technology enhanced Learning der neben spannenden Vorträgen u.a. zum Microblogging in Vorlesungen auch eine Präsentation von Jan Hansen vom hessisches telemedia technologie kompetenz-center parat hielt. Da es auch hier im Blog schon des öfteren um Urheberrechtsfragen ging, möchte ich nun gerne meine Aufzeichnungen zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in der Lehre (die sich vorwiegend an Herrn Hansens Folien orientieren) zur Verfügung stellen:

in Geschlossene Szenarien gilt
> zur Veranschaulichungen im Unterricht ist die Verwendung laut § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG gestattet, wenn

  • Zugang auf Teilnehmer einer Veranstaltung beschränkt ist
  • ein Passwortschutz besteht
    • nicht weitergeben nach aussen
  • es sich nur um kleine Teile eines veröffentlichten Werkes handelt
    • ca. 10 %
    • 100 % bei nicht teilbaren Materialen
    • Gebotenheit (keine zumutbare Alternative) bei
      • Budget, Bestellfristen, Preise, Anzahl Teilnehmer und gesellschaftliche Relevanz

in Offene Szenarien gilt
> Zitatrecht § 51 Nr.1 UrhG, aber nur wenn

  • eigene Schöpfungsleistung im Vordergrund steht (das Eigene ist das Stärkere, das Fremde das Schwächere > Illustration/Anreicherung der eigene Leistung)
  • wissenschaftlicher Diskurs stattfindet, also Zitat als Beleg
  • Quellenangaben gemacht wurde, die eindeutig & vollständig ist
  • alle drei (Anreicherung eigener Leistung, wiss. Diskurs & Quellenangabe) müssen erfüllt sein!
  • außerhalb ist die garnierende Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken, z.B. Folien im Mathematikunterricht mit Gedichten und Zeichnungen von Carl Valentin anreichern, denn eigentlicher Fachinhalt kann auch ohne diese Anreicherungen verstanden werden
  • Prüfung der Voraussetzungen
  • all dies ist auch in geschlossenen Szenarien gültig

für „Nehmen / Nutzen / Geben“ gilt

  • rechtliche Absicherung
    • Nehmen: Zitatrecht
    • Nutzen: Zitatrecht
    • Geben: Zitatrecht, Lizenzen
  • Grenze
    • Nehmen: Zitatrecht
    • Nutzen: Zitatrecht
    • Geben: Zitatrecht, Lizenzen

>> gilt für alle Medienarten!
Ausnahme: Kinofilme, deren Veröffentlichung nicht länger als 2 Jahre zurückliegt
Anmerkung: cc gilt nicht viral, also ein eigenes Gesamtwerk muss nicht die Lizenz des genutzten Zitats annehmen, Lizenz muss nur für dieses Zitat übernommen werden